Für den Fall, dass ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen will oder muss und die Arbeitnehmer dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, hat der Arbeitgeber regelmäßig eine sogenannte Sozialauswahl durchzuführen. Die Sozialauswahl ist grundsätzlich auf 4 Kriterien beschränkt. Als Kriterien kommen ausschließlich das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung in Betracht, vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG.
Bei der Durchführung der Sozialauswahl kann der Arbeitgeber die Gewichtung der einzelnen Kriterien mehr oder minder selbst bestimmen.
Hierdurch gibt es oft die Möglichkeit, Arbeitnehmer, die ggf. nicht mehr als Leistungsträger in Betracht kommen, bei der Sozialauswahl so zu berücksichtigen, dass man sich von ihnen trennen kann.
Die Sozialauswahl kann auch auf bestimmte Altersgruppen beschränkt werden und jeweils nur innerhalb der Altersgruppe durchgeführt werden. Um dabei eine Diskriminierung wegen des Lebensalters aus dem Weg zu gehen, muss das Ziel legitim sein. Anerkannt ist die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur im Betrieb.
Wie die Sozialauswahl gewichtet wird und wie die einzelnen Kriterien zu gewichten sind bzw. welche Spielräume es dort gibt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Vielzahl von Entscheidungen festgelegt. Folgendes Punktesystem hat das BAG zur Sozialauswahl anerkannt:
Dauer der Betriebszugehörigkeit: 1 Punkt je Dienstjahr, ab dem 11. Dienstjahr 2 Punkte je Dienstjahr; es werden nur die Dienstjahre bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt (maximale Punktzahl 70)
Lebensalter: 1 Punkt je Lebensalter, es werden nur die vollendeten Lebensjahre bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt (maximale Punktzahl 55)
Unterhaltspflichten: je unterhaltsberechtigtem Kind 4 Punkte; verheiratet 8 Punkte
Behinderung: Schwerbehinderung bis 50% Erwerbsminderung 5 Punkte; je weitere 10% Erwerbsminderung 1 Punkt (maximale Punktzahl 10)