Personbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung kommt insbesondere bei Krankheit des Arbeitnehmers oder bei fehlender Fähigkeiten und Eignung in Betracht. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung kommen vier Arten vor;

  • Häufige Kurzerkrankungen,
  • Langdauernde Erkrankung,
  • Dauerhafte Leistungsunfähigkeit,
  • Erhebliche krankheitsbedingte Leistungsminderung.

Das Bundesarbeitsgericht überprüft eine krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen:

  1. Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des künftigen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers erforderlich (negative Gesundheitsprognose).
  2. Danach müssen die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sein (Produktionsablaufstörungen oder wirtschaftliche Belastungen z.B. durch erhebliche Lohnfortzahlungskosten).
  3. Anschließend ist zu prüfen, ob die erheblichen Beeinträchtigungen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.
 
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