Eine personenbedingte Kündigung kommt insbesondere bei Krankheit des Arbeitnehmers oder bei fehlender Fähigkeiten und Eignung in Betracht. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung kommen vier Arten vor;
- Häufige Kurzerkrankungen,
- Langdauernde Erkrankung,
- Dauerhafte Leistungsunfähigkeit,
- Erhebliche krankheitsbedingte Leistungsminderung.
Das Bundesarbeitsgericht überprüft eine krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen:
- Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des künftigen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers erforderlich (negative Gesundheitsprognose).
- Danach müssen die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sein (Produktionsablaufstörungen oder wirtschaftliche Belastungen z.B. durch erhebliche Lohnfortzahlungskosten).
- Anschließend ist zu prüfen, ob die erheblichen Beeinträchtigungen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.