Voraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Mitarbeiter nicht in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist. Seit Einführung des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt ist dies allerdings nur der Fall, wenn in einem Betrieb in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, werden zur Hälfte mitgezählt und Mitarbeiter, die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten mit einem Anteil von 75%.