Bei einer fristgemäßen Kündigung (=ordentliche Kündigung) ist hinsichtlich der einzuhaltenden Frist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Für die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung sind hingegen von diesem andere Fristen zu berücksichtigen.
Die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb/Unternehmen:
2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Regelmäßig wird allerdings im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die verlängerten Kündigungsfristen für beide Seiten, d.h. sowohl für den Arbeitgeber, aber auch für den Arbeitnehmer gelten sollen. Will ein Arbeitnehmer sich dann früher vom Arbeitgeber trennen, so führt dies oft zu Problemen. Hier hilft oft anwaltlicher Rat sehr viel weiter.
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