Wenn die betriebsbedingte Kündigung nicht von dem Betriebsinhaber ausgeht, sondern auf Veranlassung des späteren Erwerbers, dann wird von einer Erwerberkonzeptkündigung oder auch Veräußererkündigung. Aufgrund der unternehmerischen Vorstellung des Erwerbers (Erwerberkonzept) werden kann betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Die Möglichkeit ist weitgehend anerkannt. Gleichzeitig bestehen kündigungsrechtliche Probleme, insbesondere im Bezug auf die Sozialauswahl der Arbeitnehmer.
Unstreitig bringt die Erwerberkonzeptkündigung Vorteile mit sich. Die finanzielle Belastung durch Personalkosten wird für den Erwerber gesenkt. Für den Veräußerer, regelmäßig ein Insolvenzverwalter, ergibt sich der Vorteil, dass er weniger Arbeitnehmern Gehalt zahlen muss. Dadurch kann er weitere Gläubiger befriedigen und macht das Unternehmen insgesamt wieder attraktiver für potenzielle Erwerber.
Allerdings wird die Form der Kündigung nur akzeptiert, wenn tatsächlich ein Erwerberkonzept vorliegt, bzw. zum Zeitpunkt der Kündigung das Konzept greifbare Formen angenommen hat. Aus dem Konzept muss sich nachvollziehbar der Personalüberhang, also der konkrete Wegfall von Arbeitsplätzen ergeben.